Zugleitbetrieb


Der Zugleitbetrieb (früher: vereinfachter Nebenbahndienst) ist eine besondere Betriebsform und wird auf "Nebenbahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen" angewandt. Er ermöglicht den Bahnbetrieb ohne größere technische Einrichtungen (Signale, Block, Erlaubnis...). Sofern Signale vorhanden sind, sind diese oftmals nicht mit Indusi-Magneten oder Wiederholungssperren ausgerüstet. Folgende Situationen sind denkbar:
An die Stelle der Einfahrsignale tritt die Trapeztafel (Ne 1), an der Züge unter bestimmten Voraussetzungen halten müssen.

Zugleitbetrieb im Vorbild

z.B. auf der Rhönbahn Fulda-Gersfeld (im RMV). Montag bis Samstag nachmittag wird im Stundentakt mit Kreuzung im Bahnhof Lütter (unbedingt ansehen!) gefahren.

Die "Vorschrift für den Zugleitbetrieb (DS 436)" enthält die Bestimmungen für die Durchführung des Betriebes und stellt eine Ergänzung zur Fahrdienstvorschrift (DS 408) dar. Die für das Praktikum interessanten und relevanten Bestimmungen habe ich nachfolgend zusammengefaßt:

Begriffe

Die nach den VZB betriebenen Bahnstrecken heißen Zugleitstrecken. Der Fahrdienst wird im Zugleitbahnhof vom Zugleiter geregelt. Bahnhöfe, sowie bestimmte Haltepunkte und Anschlußstellen sind Zuglaufstellen. Wenn dort Zuglaufmeldungen stattfinden heißen sie Zuglaufmeldestellen. Dies sind normalerweise die Stellen, an denen ein Zug beginnt, endet, wendet, kreuzt, überholt, Schiebelokomotiven an- oder abgesetzt werden, sowie ggf. weitere Zuglaufstellen.

Fahrdienst

Der Fahrdienst wird vom Zugleiter geregelt; sofern Betriebsstellen örtlich besetzt sind, regelt der dortige Mitarbeiter den Fahrdienst auf seiner Stelle selbständig. Auf unbesetzten Betriebsstellen ist hierfür der Zugführer (bei Kreuzungen und Überholungen: der Zugführer des zuerst einfahrenden Zuges) zuständig.

Fahrplan

Gefahren wird nach Buchfahrplan, Sonderzüge erhalten einen Blattfahrplan. Einen Bildfahrplan erhält nur der Zugleiter.

Zugmeldungen u.ä.

Der Zugleiter regelt die Fahrt der Züge durch die Fahrerlaubnis unter Angabe der Zuglaufstelle, bis zu der der Zug fahren darf. Es gibt folgende Zuglaufmeldungen:

1. Einholen der Fahrerlaubnis (Fahranfrage)
2. Ankunft (Ankunftsmeldung)
3. Abfahrt (Verlassensmeldung)
4. Abstellen (Abstellmeldung)

Die Meldungen 2 und 3 dürfen erst gegeben werden, wenn der Zug die dafür festgesetzte Stelle geräumt hat. Meldung 4 darf erst gegeben werden, wenn das durchgehende Hauptgleis frei und der Fahrweg in oder durch das Hauptgleis gesichert ist.

Fahranfrage

Die Fahranfrage (gestellt vom Zugführer bzw. öM) lautet: "Darf Zug (Nummer) bis (Name einer Zuglaufstelle/nächste Zuglaufstelle mit Fahranfrage) fahren?"
Ankunftmeldung und Fahranfrage dürfen verbunden werden.

Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis (vom Zugleiter) lautet: "Zug (Nummer) darf (Uhrzeit) bis (Name der Zuglaufstelle) fahren." bzw. im Ablehnungsfall "Nein, warten."

Ankunftmeldung

Die Ankunftmeldung (Zugführer, öM) lautet: "Zug (Nummer) in (Zuglaufstelle, Uhrzeit)."

Abstellmeldung

Die Abstellmeldung (Zugführer, öM) lautet "Zug (Nummer) in (Zuglaufstelle, Uhrzeit) in Gleis (Nummer) abgestellt; durchgehendes Hauptgleis frei, Zugführerschlüssel in Verwahrung."

Zugfolge

Ebenso wie im normalen Betrieb darf sich nur ein Zug in einem Abschnitt befinden. Der Zugleiter darf die Fahrerlaubnis bis zu einer Zuglaufstelle erteilen, wenn eine Ankunftmeldung des vorigen Zug es vorliegt und
1. die Zuglaufstelle Einfahrsignale hat, oder
2. der Zug durch Fahrplan oder VZB-Befehl an der Trapeztafel hält, oder
3. die Meldung über die Fahrwegsicherung vorliegt.

Züge, die überholen, dürfen eine Fahrerlaubnis über die Überholungsstelle hinaus erhalten (natürlich nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind). Bei Kreuzungen darf die Fahrerlaubnis nur bis zur Kreuzungsstelle erteilt werden.

Fahrwegprüfung

Bei Halt an der Trapeztafel muß der Zug für die Einfahrt das Rufsignal Zp 11 "Kommen" (lang-kurz-lang, gegeben z.B. über das Horn des anderen Triebfahrzeugs oder durch eine Lampe an der Trapeztafel) abwarten. Das Signal darf nur bei gesichertem Fahrweg (keine Rangierbewegungen, Fahrweg eingestellt, Weichen grenzzeichenfrei) gegeben werden.

Weichenstellen

Auf unbesetzten Betriebsstellen müssen Weichen in Grundstellung verschlossen sein, wenn sich dort kein Zug aufhält. Verantwortlich ist der zuletzt dort abfahrende Zug.

Zugfahrten

Abfahraufträge dürfen erst nach Einholen der Fahrerlaubnis gegeben werden. Auf Zuglaufmeldestellen ist den Zügen im Fahrplan ein Halt vorzuschreiben. Weitere Halte werden mit dem VZB-Befehl angeordnet.

Befehle

Schriftliche Befehle werden durch den VZB-Befehl übermittelt. Sie sind überlicherweise mit zwei Durchschlägen anzufertigen, wobei einer beim Zugführer verbleibt.

Unregelmäßigkeiten

Bei gestörter Verständigung zwischen Zugleiter und Zugmeldestellen wird auf Sicht mit 20 km/h bis zur nächsten Zuglaufstelle gefahren. Der Zugführer fertigt einen entsprechenden VZB-Befehl aus, Original an Lokführer, Durchschrift bleibt beim Zugführer. Bei Kreuzungen ist auf der Kreuzungsstelle zu halten, der fahrplanmäßig (oder durch Befehl) erste Zug fährt als erster in den Bahnhof ein.

07.01.1998


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