Zugleitbetrieb
Der Zugleitbetrieb (früher: vereinfachter Nebenbahndienst) ist
eine besondere Betriebsform und wird auf "Nebenbahnen mit einfachen
Betriebsverhältnissen" angewandt. Er ermöglicht den Bahnbetrieb ohne
größere technische Einrichtungen (Signale, Block,
Erlaubnis...). Sofern Signale vorhanden sind, sind diese oftmals nicht
mit Indusi-Magneten oder Wiederholungssperren ausgerüstet. Folgende
Situationen sind denkbar:
- Bhf ist mit Ein- und Ausfahrsignalen ausgestattet.
- Bhf ist nur mit Ein- oder Ausfahrsignalen ausgestattet.
- Bhf besitzt keine Signale.
An die Stelle der Einfahrsignale tritt die Trapeztafel (Ne 1), an der
Züge unter bestimmten Voraussetzungen halten müssen.
Zugleitbetrieb im Vorbild
z.B. auf der Rhönbahn Fulda-Gersfeld
(im RMV). Montag bis Samstag nachmittag wird im Stundentakt mit Kreuzung
im Bahnhof Lütter (unbedingt ansehen!) gefahren.
Die "Vorschrift für den Zugleitbetrieb (DS 436)" enthält die Bestimmungen
für die Durchführung des Betriebes und stellt eine
Ergänzung zur Fahrdienstvorschrift (DS 408) dar. Die für das Praktikum
interessanten und relevanten Bestimmungen habe ich nachfolgend
zusammengefaßt:
Begriffe
Die nach den VZB betriebenen Bahnstrecken heißen Zugleitstrecken.
Der Fahrdienst wird im Zugleitbahnhof vom Zugleiter geregelt.
Bahnhöfe, sowie bestimmte Haltepunkte und Anschlußstellen sind
Zuglaufstellen. Wenn dort Zuglaufmeldungen stattfinden heißen
sie Zuglaufmeldestellen. Dies sind normalerweise die Stellen, an denen
ein Zug beginnt, endet, wendet, kreuzt, überholt, Schiebelokomotiven an-
oder abgesetzt werden, sowie ggf. weitere Zuglaufstellen.
Fahrdienst
Der Fahrdienst wird vom Zugleiter geregelt; sofern Betriebsstellen
örtlich besetzt sind, regelt der dortige Mitarbeiter den
Fahrdienst auf seiner Stelle selbständig. Auf unbesetzten Betriebsstellen
ist hierfür der Zugführer (bei Kreuzungen und Überholungen: der Zugführer
des zuerst einfahrenden Zuges) zuständig.
Fahrplan
Gefahren wird nach Buchfahrplan, Sonderzüge erhalten einen Blattfahrplan.
Einen Bildfahrplan erhält nur der Zugleiter.
Zugmeldungen u.ä.
Der Zugleiter regelt die Fahrt der Züge durch die Fahrerlaubnis unter
Angabe der Zuglaufstelle, bis zu der der Zug fahren darf. Es gibt folgende
Zuglaufmeldungen:
1. Einholen der Fahrerlaubnis (Fahranfrage)
2. Ankunft (Ankunftsmeldung)
3. Abfahrt (Verlassensmeldung)
4. Abstellen (Abstellmeldung)
Die Meldungen 2 und 3 dürfen erst gegeben werden, wenn der Zug die
dafür festgesetzte Stelle geräumt hat. Meldung 4 darf erst
gegeben werden, wenn das durchgehende Hauptgleis frei und der Fahrweg
in oder durch das Hauptgleis gesichert ist.
Fahranfrage
Die Fahranfrage (gestellt vom Zugführer bzw. öM) lautet: "Darf Zug
(Nummer) bis (Name einer Zuglaufstelle/nächste Zuglaufstelle mit
Fahranfrage) fahren?"
Ankunftmeldung und Fahranfrage dürfen verbunden werden.
Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis (vom Zugleiter) lautet: "Zug (Nummer) darf
(Uhrzeit) bis (Name der Zuglaufstelle) fahren." bzw. im Ablehnungsfall
"Nein, warten."
Ankunftmeldung
Die Ankunftmeldung (Zugführer, öM) lautet: "Zug (Nummer) in
(Zuglaufstelle, Uhrzeit)."
Abstellmeldung
Die Abstellmeldung (Zugführer, öM) lautet "Zug (Nummer) in
(Zuglaufstelle, Uhrzeit) in Gleis (Nummer) abgestellt; durchgehendes
Hauptgleis frei, Zugführerschlüssel in Verwahrung."
Zugfolge
Ebenso wie im normalen Betrieb darf sich nur ein Zug in einem Abschnitt
befinden. Der Zugleiter darf die Fahrerlaubnis bis zu einer Zuglaufstelle
erteilen, wenn eine Ankunftmeldung des vorigen Zug es vorliegt und
1. die Zuglaufstelle Einfahrsignale hat, oder
2. der Zug durch Fahrplan oder VZB-Befehl an der Trapeztafel hält, oder
3. die Meldung über die Fahrwegsicherung vorliegt.
Züge, die überholen, dürfen eine Fahrerlaubnis über die Überholungsstelle
hinaus erhalten (natürlich nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind).
Bei Kreuzungen darf die Fahrerlaubnis nur bis zur Kreuzungsstelle erteilt
werden.
Fahrwegprüfung
Bei Halt an der Trapeztafel muß der Zug für die Einfahrt das Rufsignal
Zp 11 "Kommen" (lang-kurz-lang, gegeben z.B. über das
Horn des anderen Triebfahrzeugs oder durch eine Lampe an der
Trapeztafel) abwarten. Das Signal darf nur bei gesichertem Fahrweg (keine
Rangierbewegungen, Fahrweg eingestellt, Weichen grenzzeichenfrei) gegeben
werden.
Weichenstellen
Auf unbesetzten Betriebsstellen müssen Weichen in Grundstellung
verschlossen sein, wenn sich dort kein Zug aufhält. Verantwortlich ist
der zuletzt dort abfahrende Zug.
Zugfahrten
Abfahraufträge dürfen erst nach Einholen der Fahrerlaubnis gegeben
werden. Auf Zuglaufmeldestellen ist den Zügen im Fahrplan
ein Halt vorzuschreiben. Weitere Halte werden mit dem VZB-Befehl angeordnet.
Befehle
Schriftliche Befehle werden durch den VZB-Befehl übermittelt. Sie sind
überlicherweise mit zwei Durchschlägen anzufertigen, wobei einer beim
Zugführer verbleibt.
Unregelmäßigkeiten
Bei gestörter Verständigung zwischen Zugleiter und Zugmeldestellen
wird auf Sicht mit 20 km/h bis zur nächsten Zuglaufstelle
gefahren. Der Zugführer fertigt einen entsprechenden VZB-Befehl aus,
Original an Lokführer, Durchschrift bleibt beim Zugführer. Bei Kreuzungen
ist auf der Kreuzungsstelle zu halten, der fahrplanmäßig (oder durch
Befehl) erste Zug fährt als erster in den Bahnhof ein.
07.01.1998
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